(1) Führt die Wahl nach § 57 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. ²Diese soll in der zweiten Kalenderwoche nach Abschluss des früheren Wahltermins stattfinden. ³Dazu können neue Personen benannt oder bisher Benannte erneut vorgeschlagen werden; die Frist des § 56 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. ⁴Das Plenum kann beschließen, dass in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 abgestimmt wird.
(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Vorschläge für die neue Wahl gemacht, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Gerichts beschlossen werden, dass die neue Wahl sofort durchgeführt wird. ²Werden lediglich Personen vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gerichts gefasst werden.