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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil B
    • Titel 1: Zum Verfahren im Allgemeinen

§ 21

(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. ²Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(2) Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. ²Sie soll den Mitgliedern des Senats mindestens zehn Tage vorher zugehen.