Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 10
Dienstreisen von Richterinnen und Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen. ²Die Gegenzeichnung macht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. ³Die Teilnahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als Dienstreise.