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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil A

§ 10

Dienstreisen von Richterinnen und Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen. ²Die Gegenzeichnung macht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. ³Die Teilnahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als Dienstreise.