(1) In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren an.
(2) Der oder die Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. ²Die Mitglieder beider Senate werden von dem Lostermin unterrichtet, zu dem ein Urkundsbeamter oder eine Urkundsbeamtin zugezogen wird. ³Eine Niederschrift über das Losverfahren wird zu den Akten des Verfahrens genommen. ⁴Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.
(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.