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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil B
    • Titel 2: Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 4 BVerfGG

§ 38

(1) In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren an.

(2) Der oder die Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. ²Die Mitglieder beider Senate werden von dem Lostermin unterrichtet, zu dem ein Urkundsbeamter oder eine Urkundsbeamtin zugezogen wird. ³Eine Niederschrift über das Losverfahren wird zu den Akten des Verfahrens genommen. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.

(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.