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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil B
    • Titel 9: Zum Verfahren in der Beschwerdekammer gemäß § 97c BVerfGG

§ 62

(1) Eine Stellungnahme nach § 97d Absatz 1 BVerfGG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied der Beschwerdekammer vorzulegen. ²Es kann die Akten des Ausgangsverfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach § 34 ausgeschlossen ist.

(2) Über die Akteneinsicht der Beteiligten entscheidet der oder die Vorsitzende der Beschwerdekammer im Einvernehmen mit dem berichterstattenden Mitglied.