Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
- Teil B
- Titel 1: Zum Verfahren im Allgemeinen
§ 36
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. ²Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidenten.