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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil B
    • Titel 11: Schlussvorschriften

§ 70

Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.