Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 11
Urlaub der Richterinnen und Richter ist ebenso wie Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als einer Woche rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem oder der Vorsitzenden ihres Senats anzuzeigen. ²Es ist eine Anschrift zu hinterlassen oder sonst die Erreichbarkeit zu sichern.