(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. ²Bestimmte Geschäfte können dem Direktor allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.