Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
- Teil B
- Titel 1: Zum Verfahren im Allgemeinen
§ 30
Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.