Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
- Teil B
- Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG
§ 51
Der Beschluss auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des Gerichts. ²Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des oder der Betroffenen. ³Der Beschluss wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben und anschließend dem oder der Betroffenen eröffnet.