Teil A
(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zusammen.
(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstellung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Mitglieder des Gerichts, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts.
(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. ²Er leitet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten.
(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einberufen.
(2) Das Plenum wird unverzüglich einberufen, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei Richterinnen und Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens vier Tage liegen.
(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(6) Der Präsident setzt jeden von einem Mitglied des Gerichts spätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. ²Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen. ³Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei Richterinnen und Richter eingebracht haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. ⁴Im Übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über die Tagesordnung.
(7) Der Präsident leitet die Sitzung. ²Über ihren Verlauf wird ein Protokoll erstellt, das den Mitgliedern des Gerichts unverzüglich zugeleitet wird.
(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse:
(2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richterinnen und Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstabe a bis c außerdem der Präsident und der Vizepräsident.
(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertretung.
(4) Der Präsident führt bei Mitwirkung in einem Ausschuss den Vorsitz. ²Die übrigen Ausschüsse wählen Vorsitzende aus ihrer Mitte.
(5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. ²Die Vorsitzenden müssen den Ausschuss unverzüglich einberufen.
(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuss die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält. ²Das Plenum kann einen Ausschuss für die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. ³Es kann einem ständigen Ausschuss eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Plenum zuweisen.
(8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.
(1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. ²Die Vertretung übernimmt im Fall der Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied des Gerichts.
(2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. ²Sie können von anderen Richterinnen und Richtern vertreten oder unterstützt werden.
(1) Die Mitglieder des Gerichts werden über alle wichtigen, das Gericht berührenden Vorgänge unterrichtet.
(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet in der Regel der Protokollausschuss, ob und durch wen sie wahrgenommen werden. ²Soweit der Präsident an seiner Stelle entscheidet, ist der Protokollausschuss zu unterrichten.
(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.
(1) Der Direktor und die Abteilungsleitung „Justizverwaltung“ unterstützen insbesondere die Vorsitzenden der Senate bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.
(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sind in Senatsangelegenheiten ausschließlich an die Weisung der Vorsitzenden gebunden.
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen das Mitglied des Gerichts, dem sie zugewiesen sind, bei dessen dienstlicher Tätigkeit. ²Sie sind dabei an dessen Weisungen gebunden.
(2) Die Richterinnen und Richter sind berechtigt, ihre wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst auszuwählen. ²Ihnen obliegt die dienstliche Beurteilung; die Vorsitzenden der Senate können eine eigene Beurteilung beifügen.
(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. ²Bestimmte Geschäfte können dem Direktor allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.
(1) Der Direktor handelt als Verwaltungsleitung im Auftrag des Präsidenten. ²Das Nähere regelt eine Verfügung des Präsidenten.
(2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die Angehörige der Verwaltung mit gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen.
(1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von der Pressestelle veröffentlicht.
(2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem Bereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden.
(3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die Pressestelle koordiniert.
Teil B
Titel 1: Zum Verfahren im Allgemeinen
(1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden Anträge auf die Mitglieder des Gerichts einschließlich der Vorsitzenden zur Berichterstattung zu verteilen sind. ²Von diesen Grundsätzen kann während des Geschäftsjahres nur abgewichen werden, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts nötig wird.
(2) Der oder die Vorsitzende stellt fest, wer für die Berichterstattung zuständig ist. ²In Zweifelsfällen werden die betroffenen Mitglieder des Senats vor der Zuweisung angehört. ³Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet grundsätzlich der Senat. ⁴Der oder die Vorsitzende kann wegen der besonderen Bedeutung der Sache im Einvernehmen mit dem Senat ein Mitglied zur Mitberichterstattung bestimmen.
(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. ²Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. ²Sie soll den Mitgliedern des Senats mindestens zehn Tage vorher zugehen.
(1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. ²Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).
(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende (§ 23 Absatz 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats.
(3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem berichterstattenden Mitglied des Senats, soweit veranlasst im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden.
(4) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Absatz 4 BVerfGG) werden von dem oder der Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder des Senats verfügt. ²Entsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) verfügt werden.
(5) Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der oder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.
(6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden aktenkundig gemacht.
(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt das berichterstattende Mitglied des Senats ein schriftliches Votum vor. ²Gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats die Handakten zu, die alle verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke enthalten. ³In einfachen Fällen kann an Stelle eines Votums ein begründeter Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.
(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens zehn Tage liegen.
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. ²Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.
(2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.
(3) Die Tonaufzeichnung, in der die mündliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG), steht nur den Mitgliedern des Gerichts und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. ²Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig.
(4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.
(5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrensdokumentation können Abschriften von Äußerungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Erklärenden gerechtfertigt ist. ²Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermittlung zu Forschungszwecken Anwendung.
(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Äußerung gewährt wird, erhalten die Erklärenden Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; sie können auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht verändern. ²Die Entscheidung trifft jeweils die oder der Vorsitzende des Senats. ³Einwendungen, denen nicht entsprochen wird, sind zu den Akten zu nehmen. ⁴Von der Anhörung der Erklärenden kann abgesehen werden, wenn dies unverhältnismäßig aufwändig wäre.
(7) Auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
(1) Die Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können die Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen oder wenn ein Sondervotum dazu Anlass gibt.
(2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind.
(1) Die Richterinnen und Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach den Vorsitzenden aufzuführen.
(2) Sind an einer Entscheidung mitwirkende Richterinnen oder Richter an der Unterschrift verhindert, so beurkunden dies die Vorsitzenden.
(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, die von den Mitgliedern des Gerichts in eigener Verantwortung herausgegeben wird.
(2) Das Plenum oder der Senat können die Veröffentlichung einer Entscheidung in der Sammlung ausschließen. ²Dieser Beschluss ist aktenkundig zu machen.
(3) Wenn ein Beschluss der Kammer nach §§ 81a, 93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse ist, kann der Senat auf ihren Vorschlag die Veröffentlichung in der Sammlung veranlassen.
(4) Die Namen der Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung beteiligt sind, werden in der Sammlung mit abgedruckt.
(5) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich mit den Anfangsbuchstaben abgekürzt.
(6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Überschüsse zur Verfügung stehen, sind diese für die Aufgaben eines richterlichen Berufsverbandes der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(1) Amtliche Informationen über ergangene Entscheidungen bedürfen der Billigung des berichterstattenden Mitglieds des Senats und des oder der Vorsitzenden und dürfen erst veröffentlicht werden, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung den Prozessbeteiligten zugegangen ist.
(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kammern.
(1) Über die Akteneinsicht entscheidet der oder die Vorsitzende im Benehmen mit dem berichterstattenden Mitglied des Senats. ²Im Fall des § 63 Absatz 2 Buchstabe c entscheidet der Präsident. ³Über die Akteneinsicht bei Verfahren im Allgemeinen Register nach § 63 Absatz 1 entscheiden die gemäß § 65 Zuständigen.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Absatz 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.
(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Übermittlung personenbezogener Daten finden Anwendung.
(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen einschließlich der in § 34 genannten Schriftstücke können nach zehn Jahren an das Bundesarchiv abgegeben werden.
(2) Die Vernichtung von Verfahrensakten und von Schriftstücken nach § 34 ist nach 30 Jahren zulässig. ²Hiervon ausgeschlossen sind Verfahrensakten und Schriftstücke nach § 34 zu Entscheidungen, die seitens des Gerichts zur Veröffentlichung bestimmt wurden.
Titel 2: Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 4 BVerfGG
(1) In den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 19 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der oder die Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren an.
(2) Der oder die Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. ²Die Mitglieder beider Senate werden von dem Lostermin unterrichtet, zu dem ein Urkundsbeamter oder eine Urkundsbeamtin zugezogen wird. ³Eine Niederschrift über das Losverfahren wird zu den Akten des Verfahrens genommen. ⁴Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.
(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.
Titel 3: Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 81a und §§ 93b bis 93d BVerfGG
(1) Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern – in der Regel auf Grund eines schriftlichen Votums – in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als berichterstattendes Mitglied zugeteilt sind. ²Gehört ein Mitglied mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem Beschluss nach § 15a Absatz 2 BVerfGG, wie sich die Zuständigkeit für die diesem zugeteilten Verfahren auf die Kammern verteilt.
(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Absatz 2 BVerfGG der Senat.
(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Titel 4: Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG
(1) Die Vorsitzenden werden über alle verfahrenseinleitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. ²Dabei werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten betreffen, hingewiesen. ³Sie führen gegebenenfalls eine Erörterung in ihrem Senat herbei.
(2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstattenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.
(3) Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. ²Der Ausschuss wird unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen – einberufen. ³Dies gilt nicht, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.
Titel 5: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG
(1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das Plenum durch Senatsbeschluss an.
(2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf Anfrage erklärt, dass er an seiner Rechtsauffassung nicht festhalte.
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennen die Vorsitzenden der Senate jeweils ein berichterstattendes Mitglied. ²Diese legen spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.
(2) Der Beschluss des Plenums ist zu begründen. ²Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.
Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG
(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Absatz 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.
(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Absatz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.
Titel 7: Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30 Absatz 2 BVerfGG
(1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Senats eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem oder der Vorsitzenden des Senats vorliegen. ²Der Senat kann diese Frist verlängern.
(2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.
(3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so geben dies die Vorsitzenden bei der Verkündung bekannt. ²Im Anschluss daran kann die Richterin oder der Richter den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.
(4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entscheidung bekanntgemacht.
(5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Anschluss an die Entscheidung namentlich gekennzeichnet zu veröffentlichen.
(6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Titel 8: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG
(1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluss der Aussprache geheim abgestimmt. ²Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 7a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 BVerfGG.
(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in alphabetischer Folge aufgeführt sind. ²Jedes Mitglied des Gerichts hat so viele Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. ³Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.
(3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolglos, so wird einzeln in gesonderten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die die Wahlberechtigten nur einen Namen setzen. ²Der Wahlakt wird so lange wiederholt, bis eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Vorschlag vorliegt; bei jeder Wiederholung scheidet aus, wer im vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.
(1) Führt die Wahl nach § 57 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. ²Diese soll in der zweiten Kalenderwoche nach Abschluss des früheren Wahltermins stattfinden. ³Dazu können neue Personen benannt oder bisher Benannte erneut vorgeschlagen werden; die Frist des § 56 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. ⁴Das Plenum kann beschließen, dass in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 abgestimmt wird.
(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Vorschläge für die neue Wahl gemacht, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Gerichts beschlossen werden, dass die neue Wahl sofort durchgeführt wird. ²Werden lediglich Personen vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gerichts gefasst werden.
Titel 9: Zum Verfahren in der Beschwerdekammer gemäß § 97c BVerfGG
(1) Das Plenum beruft jedes Jahr je ein Mitglied des Gerichts aus jedem Senat und für dieses jeweils eine Vertretung für die Dauer von zwei Jahren in die Beschwerdekammer. ²Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist unzulässig. ³Präsident oder Vizepräsident können in der Beschwerdekammer nicht mitwirken.
(2) Für die erste im Jahre 2012 beginnende Amtsperiode bestimmt das Plenum aus jedem Senat je ein Mitglied des Gerichts, dessen Amtsdauer in der Beschwerdekammer drei Jahre beträgt; das gilt auch für die als deren Vertretung vorgesehenen beiden Mitglieder des Gerichts.
(1) Eine Stellungnahme nach § 97d Absatz 1 BVerfGG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied der Beschwerdekammer vorzulegen. ²Es kann die Akten des Ausgangsverfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach § 34 ausgeschlossen ist.
(2) Über die Akteneinsicht der Beteiligten entscheidet der oder die Vorsitzende der Beschwerdekammer im Einvernehmen mit dem berichterstattenden Mitglied.
Titel 10: Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsgerichts
(1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbesondere:
(2) Im Allgemeinen Register können auch registriert werden:
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, treffen die Vorsitzenden des jeweiligen Senats. ²Sie können die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die gemäß § 16 zur Postauszeichnung berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
(2) Ein gemäß § 63 Absatz 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt wird.
(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er der Referentin oder dem Referenten für das Allgemeine Register zuzuleiten.
(4) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Verfahren, die nicht in ein Verfahrensregister übertragen worden sind, werden nach Maßgabe des § 35b Absatz 7 BVerfGG fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet. ²Die Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingegangen sind, werden grundsätzlich zehn Jahre nach Eingang vernichtet.
Titel 11: Schlussvorschriften
(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.
(1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Gerichts gestellt werden. ²Der Antrag ist schriftlich zu stellen. ³Er muss die formulierte Textänderung und eine Begründung enthalten.
(2) Zwischen Antrag und Beschlussfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.
(3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Absatz 1, Artikel 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.
(4) Tritt eine Präsidentin, eine Vizepräsidentin oder eine Direktorin ihr Amt an, wird die Geschäftsordnung sprachlich entsprechend neu gefasst.
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