Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
- Teil B
- Titel 1: Zum Verfahren im Allgemeinen
§ 27
Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat. ²Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den Tenor entschieden wird.