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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil B
    • Titel 3: Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 81a und §§ 93b bis 93d BVerfGG

§ 39

In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.