Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
- Teil B
- Titel 3: Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 81a und §§ 93b bis 93d BVerfGG
§ 39
In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.