Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
- Teil B
- Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG
§ 52
Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum ein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner Mitte. ²Dieses hört den oder die Betroffene und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen sind Betroffene zu laden. ³Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. ⁴Von der Beratung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Gerichts ausgeschlossen.