Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich der Richtlinie 2006/42/EG erhält folgende Fassung:
„— land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,“.