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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL XVI: BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN

Art. 64 Änderungen der Benennungen

(1) Falls eine benennende Genehmigungsbehörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass ein Technischer Dienst die in dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. ²Der Mitgliedstaat, der diesen Technischen Dienst notifiziert hat, unterrichtet die Kommission unverzüglich davon. ³Die Kommission ändert die in Artikel 63 Absatz 6 genannten veröffentlichten Informationen entsprechend ab.

(2) Wird die Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen oder stellt der Technische Dienst seine Tätigkeit ein, so trifft die benennende Genehmigungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieses Technischen Dienstes von einem anderen Technischen Dienst weiterbearbeitet bzw. für die benennende Genehmigungsbehörde oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.