Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(1) Bei Erweiterung einer Typgenehmigung werden alle betroffenen Teile des EU-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen aktualisiert. ²Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller unverzüglich ausgestellt.
(2) Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.
(3)
Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in Artikel 24 genannten Verfahren von allen an EU-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.