Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(1) Technische Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien benannt:
(2) Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten als Technischer Dienst benannt werden.
(3) Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach Artikel 60 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Einklang mit Artikel 63 notifiziert werden, wenn die Anerkennung technischer Dienste durch ein bilaterales Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland geregelt ist. ²Dies hindert einen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 57 Absatz 2 gegründeten Technischen Dienst nicht daran, Zweigunternehmen in Drittländern einzurichten, sofern diese Zweigunternehmen direkt vom benannten Technischen Dienst verwaltet und überwacht werden.