freiRecht
Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL V: DURCHFÜHRUNG DER EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Art. 25 Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen

(1) Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält Folgendes in Form von Anlagen:

a)
die Beschreibungsunterlagen nach Artikel 24 Absatz 10,
b)
die Prüfergebnisse,
c)
Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Person(en),
d)
im Falle einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung ein ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung.

(2) Der EU-Typgenehmigungsbogen wird auf der Grundlage des Musters ausgestellt, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ³Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

(3) 

Für jeden Fahrzeugtyp

a)
füllt die Genehmigungsbehörde alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, aus;
b)
erstellt die Genehmigungsbehörde das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen;
c)
stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich aus.

²Die Kommission legt das Muster für die unter Buchstabe a genannte Anlage mit den Prüfergebnissen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

(4) Im Falle einer EU-Typgenehmigung, die gemäß Artikel 35 mit einer Beschränkung ihrer Gültigkeit oder mit Ausnahmen von gewissen Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verbunden ist, sind diese Beschränkungen oder Ausnahmen im EU-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

(5) Wählt der Hersteller das gemischte Typgenehmigungsverfahren, so trägt die Genehmigungsbehörde in den Beschreibungsunterlagen die Angaben zu den gemäß den in Artikel 27 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten erstellten Prüfberichten ein, zu denen keine EU-Typgenehmigungsbögen vorliegen.

(6) Wählt der Hersteller das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren, so erstellt die Genehmigungsbehörde eine Aufstellung der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte und fügt sie dem EU-Typgenehmigungsbogen bei. ²Die Kommission legt das Muster für eine solche Aufstellung im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.