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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL III: MATERIELLE ANFORDERUNGEN

Art. 19 Anforderungen für die Umweltverträglichkeit

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sind, dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering sind.

(2) 

Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unter anderem den Anforderungen für:

a)
Schadstoffemissionen,
b)
den äußeren Geräuschpegel.

(3) 

Es gelten die in der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates  für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegten Vorschriften hinsichtlich Motorenklassen, Emissionsgrenzwerten, Prüfzyklen, Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden, Abgasemissionen, der Überwachung des Emissionsverhaltens im Betrieb und Durchführung von Messungen und Prüfungen sowie die Übergangsvorschriften und die Vorschriften für die frühzeitige Erteilung der EU-Typgenehmigung und das frühzeitige Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V und die aufgrund der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Für die Zwecke des Inverkehrbringens, der Zulassung oder der Inbetriebnahme von Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 werden die Motoren des Leistungsbereichs 56-130 kW, die die Anforderungen der Stufe IIIB erfüllen, als Übergangsmotoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 Artikel 3 Nummer 32 angesehen.

(4) 

Die Grenzwerte für den äußeren Geräuschpegel dürfen nicht höher sein als

a)
89 dB(A) für Zugmaschinen mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand über 1 500  kg;
b)
85 dB(A) für Zugmaschinen mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis zu 1 500  kg.

Sie werden nach den Prüfverfahren gemessen, die in den in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, soweit sie gemäß Anhang I Anwendung finden.

(6) 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die detaillierten technischen Anforderungen für den äußeren Geräuschpegel einschließlich Prüfverfahren und für den Einbau von in Bezug auf ihre Schadstoffemissionen genehmigten Motoren in ein Fahrzeug sowie die damit einhergehenden Flexibilitätsvorschriften festgelegt werden, damit eine hohe Umweltverträglichkeit erreicht wird. ²Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

Diese spezifischen technischen Anforderungen müssen geeignet sein, die Umweltverträglichkeit gemäß den in Artikel 76 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 77 genannten Richtlinien anzuheben oder zumindest aufrechtzuerhalten.

Abweichend von dem Grundsatz gemäß Unterabsatz 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2016 die Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission  so zu ändern, dass

a)
die für die Zwecke der EU-Typgenehmigung für Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 in Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 festgelegte Aufschubfrist vier Jahre beträgt und
b)
die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 Anhang V Nummer 1.1.1 erlaubte Flexibilität im Rahmen des Flexibilitätssystems nach Artikel 14 der genannten Delegierten Verordnung auf 150 % für Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 erhöht wird.