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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck

1.
„Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
2.
„Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein unvollständiger, vollständiger oder vervollständigter Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
3.
„System-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein in ein Fahrzeug eines bestimmten Typs eingebautes System den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
4.
„Bauteil-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Bauteil unabhängig von einem Fahrzeug den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
5.
„Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass eine selbstständige technische Einheit in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
6.
„nationale Typgenehmigung“ ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats, wobei sich die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt;
7.
„EU-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
8.
„Zugmaschine“ ein land- oder forstwirtschaftliches Kraftfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das speziell zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder Geräten bestimmt ist; es kann für den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit einem oder mehreren Beifahrersitzen ausgestattet sein;
9.
„Anhänger“ ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im Wesentlichen dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und Lasten zu befördern oder Materialien zu bearbeiten, und bei dem das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs mindestens 3,0 beträgt;
10.
„gezogenes auswechselbares Gerät“ ein Fahrzeug zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert, dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien ausgelegt und gebaut ist; das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs beträgt weniger als 3,0;
11.
„Fahrzeug“ eine Zugmaschine, einen Anhänger oder ein gezogenes auswechselbares Gerät gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 8, 9 und 10;
12.
„Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;
13.
„unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
14.
„vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
15.
„vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
16.
„Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, nach denen es nicht genehmigt wurde;
17.
„System“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;
18.
„Bauteil“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;
19.
„selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;
20.
„Teile“ Waren, die für den Bau eines Fahrzeugs verwendet werden, sowie Ersatzteile;
21.
„Ausrüstungen“ Waren, ausgenommen Teile, die einem Fahrzeug hinzugefügt oder daran angebracht werden können;
22.
„Originalteil oder -ausrüstung“ ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt; hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs; bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile oder Ausrüstungen Originalteile oder -ausrüstungen sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile oder Ausrüstungen die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden;
23.
„Ersatzteile“ Waren, die in ein Fahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden und Originalteile dieses Fahrzeugs ersetzen sollen, wozu auch Waren wie Schmieröle zählen, die für die Nutzung des Fahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Kraftstoffen;
24.
„funktionale Sicherheit“ das Fehlen eines unzumutbaren Risikos der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Personen oder der Verletzung oder Beschädigung von Eigentum aufgrund einer Gefährdung durch die Fehlfunktion mechanischer, hydraulischer, pneumatischer, elektrischer oder elektronischer Systeme, Bauteile oder selbstständiger technischer Einheiten;
25.
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens, für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sowie für die Marktüberwachungsbelange der hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese natürliche oder juristische Person unmittelbar an allen Konstruktions- und Fertigungsstufen eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, beteiligt ist oder nicht;
26.
„Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln;
27.
„Genehmigungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die dieser Mitgliedstaat errichtet oder benannt und der Kommission notifiziert hat und die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für das Autorisierungsverfahren und für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug oder die Verweigerung von Genehmigungsbögen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, benennt die Technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt;
28.
„Technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;
29.
„Selbstprüfung“ die Durchführung von Prüfungen in eigenen Räumlichkeiten, die Erfassung der Prüfergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit Schlussfolgerungen bei der Genehmigungsbehörde durch einen Hersteller, der als Technischer Dienst benannt wurde, um die Einhaltung bestimmter Anforderungen zu beurteilen;
30.
„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen, einschließlich Berechnungen, mit denen nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines gemäß Artikel 27 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakts entspricht, ohne dass dabei ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit physisch vorhanden sein muss;
31.
„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde;
32.
„EU-Typgenehmigungsbogen“ das Dokument gemäß dem Muster in dem nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt oder das Mitteilungsformblatt gemäß den einschlägigen UN-ECE-Regelungen, auf die in dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Bezug genommen wird;
33.
„Übereinstimmungsbescheinigung“ das Dokument, mit dem der Hersteller bescheinigt, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht;
34.
„On-Board-Diagnosesystem“ oder „OBD-System“ ein System, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den wahrscheinlichen Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen;
35.
„Reparatur- und Wartungsinformationen“ sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen; dazu gehören auch sämtliche Informationen, die für den Einbau von Teilen oder Ausrüstungen in ein Fahrzeug erforderlich sind;
36.
„unabhängiger Wirtschaftsakteur“ Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt sind, insbesondere Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;
37.
„Neufahrzeug“ ein Fahrzeug, das noch nie zuvor zugelassen war oder in Betrieb genommen wurde;
38.
„Zulassung“ die behördliche Genehmigung für die unbefristete, befristete oder kurzfristige Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, auch im Straßenverkehr, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung einer als amtliches Kennzeichen bezeichneten Seriennummer umfasst;
39.
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
40.
„Inbetriebnahme“ den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
41.
„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
42.
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, die ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt;
43.
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers, den Einführer oder den Händler;
44.
„Marktüberwachung“ die von den nationales Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union entsprechen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen;
45.
„Marktüberwachungsbehörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig ist;
46.
„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungen an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Zulassung in einem Mitgliedstaat beteiligt oder dafür zuständig ist;
47.
„Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
48.
„Fahrzeugtyp“ eine Gruppe von Fahrzeugen, einschließlich Varianten und Versionen der gleichen Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
Klasse,
Hersteller,
Typbezeichnung durch den Hersteller,
wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale,
Rahmen: in Blockbauweise/mit Längsträgern/mit Gelenk (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden),
für Klasse T: Achsen (Anzahl) oder für Klasse C: Achsen/Gleisketten (Anzahl),
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe;
49.
„Variante“ Fahrzeuge des gleichen Typs, die sich zumindest in folgender Hinsicht nicht unterscheiden:
a)
für Zugmaschinen:
Aufbaukonzept oder Art des Aufbaus,
Vervollständigungsstufe,
Motor (Verbrennungsmotor/Hybridantrieb/Elektromotor/Hybrid-Elektroantrieb),
Funktionsprinzip,
Zahl und Anordnung der Zylinder,
Motorleistung: Unterschiede von nicht mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt maximal das 1,3-fache der niedrigsten Leistung),
Hubraum: Unterschiede von nicht mehr als 20 % (der höchste Wert beträgt maximal das 1,2-fache des niedrigsten Wertes),
Antriebsachsen (Zahl, Anordnung, Verbindung untereinander),
gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung),
Gesamtmasse in beladenem Zustand (Abweichung von höchstens 10 %),
Art der Kraftübertragung,
Umsturzschutzvorrichtung,
gebremste Achsen (Zahl);
b)
für Anhänger oder gezogene auswechselbare Geräte:
gelenkte Achsen (Anzahl, Anordnung und Verbindung untereinander),
Gesamtmasse in beladenem Zustand (Abweichung von höchstens 10 %),
gebremste Achsen (Anzahl);
50.
„Hybridfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen (bordeigenen) Energiewandlern und zwei verschiedenen (bordeigenen) Energiespeichersystemen zum Zwecke des Fahrzeugantriebs;
51.
„Hybrid-Elektrofahrzeug“ ein Fahrzeug, das für seinen Antrieb Energie aus folgenden energie-/leistungsspeichernden Quellen im Fahrzeug bezieht:
a)
einem Betriebskraftstoff,
b)
einer Batterie, einem Kondensator, einem Schwungrad/Generator oder einem anderen elektrischen Energiespeichersystem.

Diese Begriffsbestimmung schließt auch Fahrzeuge ein, die Energie aus Betriebskraftstoffen lediglich zum Zwecke der Wiederaufladung des elektrischen Energiespeichersystems nutzen;

52.
„Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb“ ein Fahrzeug, das durch ein System angetrieben wird, das aus einer oder mehreren Speichereinrichtungen für elektrische Energie, einem oder mehreren Stromrichtern und einem oder mehreren Elektromotoren besteht, die gespeicherte elektrische Energie in mechanische Energie umwandeln, die den Rädern für den Antrieb des Fahrzeugs zugeführt wird;
53.
„Version einer Variante“ Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den in Artikel 24 Absatz 10 genannten Beschreibungsunterlagen aufgeführt sind.

Verweise in dieser Verordnung auf Anforderungen, Verfahren oder Vorkehrungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, sind als Verweise auf solche Anforderungen, Verfahren oder Vorkehrungen zu lesen, die in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.