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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL VII: GÜLTIGKEIT EINER EU-TYPGENEHMIGUNG

Art. 32 Erlöschen der Gültigkeit

(1) EU-Typgenehmigungen werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt.

(2) Eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:

a)
wenn neue Anforderungen, die für den genehmigten Fahrzeugtyp gelten, für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbindlich werden und eine entsprechende Aktualisierung der Typgenehmigung nicht möglich ist,
b)
wenn die Produktion des genehmigten Fahrzeugs freiwillig endgültig eingestellt wird,
c)
wenn die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufgrund einer Beschränkung gemäß Artikel 35 Absatz 6 befristet ist,
d)
wenn die Genehmigung gemäß Artikel 28 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 4 entzogen wurde.

(3) Wird nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante ungültig, so wird die EU-Typgenehmigung für das fragliche Fahrzeug nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.

(4) 

Wird die Produktion eines bestimmten Fahrzeugtyps endgültig eingestellt, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug erteilt hat, davon in Kenntnis setzen.

Innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Mitteilung nach Unterabsatz 1 unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

(5) 

Unbeschadet des Absatzes 4 setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis, wenn eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge ungültig wird.

Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich alle sachdienlichen Angaben mit, damit gegebenenfalls Artikel 39 angewandt werden kann.

Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Fahrzeugs.