KAPITEL XVI: BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
Art. 61 Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung Technischer Dienste
Um sicherzustellen, dass die Technischen Dienste in allen Mitgliedstaaten dasselbe hohe Leistungsniveau aufweisen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Normen, die die Technischen Dienste einzuhalten haben, sowie das Verfahren zur Bewertung von Technischen Diensten nach Artikel 62 und zu ihrer Akkreditierung nach Artikel 60 zu erlassen.
Verordnung (EU) 2013/167
KAPITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN