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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL IX: AUSNAHMEN FÜR NEUE TECHNIKEN ODER NEUE KONZEPTE

Art. 35 Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte

(1) Der Hersteller kann eine EU-Typgenehmigung für den Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beantragen, bei dem neue Techniken oder neue Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind.

(2) Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung nach Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
in dem Antrag wird dargelegt, weshalb die in dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit verwirklichten Techniken oder Konzepte mit einem oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind;
b)
in dem Antrag werden die Auswirkungen der neuen Technik auf die Sicherheit und den Umweltschutz sowie die Maßnahmen beschrieben, durch die sichergestellt wird, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird;
c)
es werden eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergebnisse vorgelegt, die nachweisen, dass die Bedingung gemäß Buchstabe b erfüllt ist.

(3) Für Ausnahmen von einer solchen EU-Typgenehmigung für neue Techniken oder neue Konzepte ist eine Autorisierung der Kommission erforderlich. ²Diese Autorisierung wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts erteilt. ³Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) 

Solange die Kommission nicht über die Autorisierung entschieden hat, kann die Genehmigungsbehörde bereits die EU-Typgenehmigung erteilen, die jedoch vorläufig ist, nur in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gültig ist und für einen Fahrzeugtyp gilt, der unter die beantragte Ausnahme fällt. ²Die Genehmigungsbehörde setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend davon in Kenntnis und übermittelt ihnen gleichzeitig die in Absatz 2 genannten Unterlagen.

³Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit sind aus dem Kopf des Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich. Die Kommission kann zur Bereitstellung harmonisierter Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung für die Zwecke dieses Absatzes Durchführungsrechtsakte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Andere Genehmigungsbehörden können beschließen, die in Absatz 4 genannte vorläufige Genehmigung in ihrem Hoheitsgebiet schriftlich anzuerkennen.

(6) Gegebenenfalls wird in der in Absatz 3 genannten Autorisierung der Kommission angegeben, ob sie in irgendeiner Weise beschränkt ist. ²Die Gültigkeitsdauer der Typgenehmigung beträgt in jedem Fall mindestens 36 Monate.

(7) 

Beschließt die Kommission, die Autorisierung zu verweigern, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Inhaber der vorläufigen Typgenehmigung nach Absatz 3 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Tag des Beschlusses der Kommission über die Verweigerung aufgehoben wird.

Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen Genehmigung vor deren Ungültigwerden hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.