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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL XII: SCHUTZKLAUSELN

Art. 46 Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann — weitere Anforderunge

(1) 

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 reicht der Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag ein, dem ein von einem benannten Technischen Dienst erstellter Prüfbericht beigefügt ist, mit dem bescheinigt wird, dass die Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, die in Artikel 45 Absatz 4 genannten Anforderungen erfüllen. ²Der Hersteller darf je Typ und Teil nur einen einzigen Antrag bei nur einer einzigen Genehmigungsbehörde einreichen.

³Die Genehmigungsbehörde, die eine Autorisierung erteilt hat, übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats mittels eines gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eine Kopie der angeforderten Bescheinigung der Autorisierung mit den zugehörigen Anlagen. Diese Kopie kann auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben.

(2) 

Der Antrag muss Angaben zum Hersteller der Teile oder Ausrüstungen, Angaben zum Typ, die Identifizierungs- und Teilnummern der Teile oder Ausrüstungen, den Namen des Fahrzeugherstellers, die Typbezeichnung des Fahrzeugs und gegebenenfalls das Baujahr oder alle sonstigen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Fahrzeugs ermöglichen, das mit den Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet werden soll.

Ist die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Prüfberichts und weiterer Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen den in Artikel 45 Absatz 4 genannten Anforderungen entsprechen, so autorisiert sie das Inverkehrbringen der Teile oder Ausrüstungen und ihre Inbetriebnahme vorbehaltlich des Absatzes 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels.

Die Genehmigungsbehörde stellt dem Hersteller unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung aus.

(3) Die Kommission kann zur Festlegung eines Musters und eines Nummerierungssystems für die Bescheinigung nach Absatz 2 Unterabsatz 3 Durchführungsrechtsakte erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) 

Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde, die die Autorisierung erteilt hat, unverzüglich jede Änderung mit, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Autorisierung erteilt wurde. ²Die Genehmigungsbehörde entscheidet dann, ob die Autorisierung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob weitere Prüfungen erforderlich sind.

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile oder Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Autorisierung erteilt wurde.

(5) 

Vor der Erteilung jeder Autorisierung prüft die Genehmigungsbehörde, ob zufriedenstellende Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren bestehen, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

²Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen wieder in Übereinstimmung gebracht werden. ³Erforderlichenfalls entzieht sie die Autorisierung.

(6) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Genehmigungsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Autorisierung werden der Kommission zur Kenntnis gebracht. ²Nach Anhörung der Genehmigungsbehörden ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten, was erforderlichenfalls auch die Aufforderung zum Entzug der Autorisierung einschließen kann.

(7) Solange die in Artikel 45 Absatz 2 genannte Liste nicht erstellt ist, dürfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Bestimmungen über Teile oder Ausrüstungen beibehalten, die das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, beinträchtigen können.