freiRecht
Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL XVI: BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN

Art. 57 Anforderungen für Technische Dienste

(1) Die benennenden Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass ein Technischer Dienst vor seiner Benennung nach Artikel 59 die Anforderungen der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels erfüllt.

(2) Unbeschadet des Artikels 60 Absatz 1 wird ein Technischer Dienst nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3) 

Bei einem Technischen Dienst muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit dem Prozess des Entwurfs und der Herstellung, Lieferung oder Wartung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten bewertet, prüft oder kontrolliert, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist, als Stelle gelten, die die Anforderungen von Unterabsatz 1 erfüllt.

(4) 

Ein Technischer Dienst, seine oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Erfüllung von Tätigkeiten, für die sie gemäß Artikel 59 Absatz 1 benannt sind, zuständig sind, dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten sein oder an diesen Tätigkeiten beteiligte Parteien vertreten. ²Dies schließt nicht die Verwendung von in Absatz 3 dieses Artikels genannten und bereits einer Bewertung unterzogenen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die für die Tätigkeit des Technischen Dienstes nötig sind, oder die Verwendung solcher Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten zum persönlichen Gebrauch aus.

Ein Technischer Dienst gewährleistet, dass die Tätigkeiten seiner Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit der Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, nicht beeinträchtigen.

(5) Technische Dienste und ihre Mitarbeiter führen die Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, mit der größtmöglichen beruflichen Sorgfalt und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungsarbeit auswirken könnte, vor allem keiner Einflussnahme, die von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6) 

Ein Technischer Dienst muss in der Lage sein, alle Tätigkeitskategorien, für die er gemäß Artikel 59 Absatz 1 benannt wurde, durchzuführen, indem er zur Zufriedenheit der benennenden Genehmigungsbehörde nachweist, dass er über Folgendes verfügt:

a)
entsprechend qualifizierte und ausgebildete Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkenntnis sowie ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Aufgaben zu erfüllen;
b)
Beschreibungen der Verfahren, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, maßgeblich sind, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;
c)
Verfahren zur Durchführung der Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der jeweiligen Technik, die bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Anwendung kommt, und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt; und
d)
erforderliche Mittel zur angemessenen Durchführung der Aufgaben, die mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

Zudem muss er gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde nachweisen, dass er die in den gemäß Artikel 61 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführten Normen einhält, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt wird, relevant sind.

(7) Die Unparteilichkeit der Technischen Dienste, ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals wird garantiert. ²Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt werden, beeinträchtigen kann.

(8) Technische Dienste schließen eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeiten ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(9) Informationen, welche die Mitarbeiter eines Technischen Dienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung oder einer nationalen Durchführungsvorschrift dazu erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde oder im Fall anderslautender Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union oder des Mitgliedstaats. ²Eigentumsrechte müssen geschützt werden.