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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL IV: EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Art. 21 Antrag auf Typgenehmigung

(1) Der Hersteller reicht den Antrag auf Typgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde ein.

(2) Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.

(3) Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.