freiRecht
Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL XVI: BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN

Art. 67 Informationspflichten der Technischen Dienste

(1) Die Technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde:

a)
jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann,
b)
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Benennung haben,
c)
jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von einer Marktüberwachungsbehörde erhalten haben.

(2) 

Auf Verlangen ihrer benennenden Genehmigungsbehörde legen die Technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.