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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL XVII: DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DELEGIERTE RECHTSAKTE

Art. 68 Durchführungsrechtsakte

Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, und zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung erlässt die Kommission nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte zur Festlegung folgender Durchführungsmaßnahmen:
a)
die Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22,
b)
das Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbögen gemäß Artikel 24 Absatz 4,
c)
das Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 25 Absatz 2,
d)
das Muster für die Anlage des EU-Typgenehmigungsbogens mit den Prüfergebnissen gemäß Artikel 25 Absatz 3,
e)
das Muster für die Aufstellung der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte gemäß Artikel 25 Absatz 6,
f)
die allgemeinen Anforderungen an die Form des Prüfberichts gemäß Artikel 27 Absatz 1,
g)
das Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 2,
h)
das Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 34,
i)
die Autorisierungen einer Ausnahme von den EU-Typgenehmigungen für neue Techniken oder neue Konzepte gemäß Artikel 35 Absatz 3,
j)
die Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung hinsichtlich neuer Techniken oder neuer Konzepte gemäß Artikel 35 Absatz 4,
k)
die Autorisierungen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verlängerung der Typgenehmigung gemäß Artikel 36 Absatz 2,
l)
die Liste der Teile und Ausrüstungen gemäß Artikel 45 Absatz 2,
m)
das Muster und das Nummerierungssystem für die Bescheinigung gemäß Artikel 46 Absatz 3 sowie alle Aspekte des Verfahrens zur Erteilung der Autorisierung nach jenem Artikel,
n)
das Muster für die Bescheinigung, mit der gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung nachgewiesen wird, gemäß Artikel 53 Absatz 8.