Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(1) Der Antragsteller legt der Genehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor.
(2) Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:
(3) Die Beschreibungsmappe kann in Papierform oder in einem vom Technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format vorgelegt werden.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe fest. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ³Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.