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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL III: MATERIELLE ANFORDERUNGEN

Art. 18 Anforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sind, dass die Verletzungsgefahr für Personen, die an oder mit dem Fahrzeug arbeiten, möglichst gering ist.

(2) Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unter anderem den Anforderungen für:

a)
Überrollschutzstrukturen (Roll-Over Protection Structures — „ROPS“),
b)
Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände (Falling Objects Protective Structures — „FOPS“),
c)
Beifahrersitze,
d)
die Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel,
e)
den Fahrersitz,
f)
den Betätigungsraum und den Zugang zum Fahrerplatz, einschließlich des Schutzes vor Ausrutschen, Stolpern oder Stürzen,
g)
die Zapfwellen,
h)
den Schutz von Antriebselementen,
i)
die Verankerungen der Sicherheitsgurte,
j)
Sicherheitsgurte,
k)
den Schutz des Fahrers gegen das Eindringen von Gegenständen (Operator Protection Structures — „OPS“),
l)
den Schutz des Fahrers vor gefährlichen Stoffen,
m)
den Schutz vor Berührung von Teilen oder Materialien, die extreme Temperaturen aufweisen,
n)
die Betriebsanleitung,
o)
Bedienungselemente einschließlich der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kontrollsysteme, Notstoppvorrichtungen und selbsttätigen Abstellvorrichtungen,
p)
den Schutz vor anderen als den unter den Buchstaben a, b, g und k genannten mechanischen Gefahren, einschließlich des Schutzes vor rauen Oberflächen, scharfen Kanten und Ecken, Reißen von mit Flüssigkeit gefüllten Leitungen und unkontrollierter Bewegung des Fahrzeugs,
q)
Betrieb und Wartung einschließlich der sicheren Reinigung des Fahrzeugs,
r)
trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen,
s)
Hinweise, Warnungen und Kennzeichnungen,
t)
Materialien und Produkte,
u)
Batterien.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, soweit sie gemäß Anhang I Anwendung finden.

(4) 

Um ein hohes Niveau der Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die detaillierten technischen Anforderungen — gegebenenfalls einschließlich Prüfverfahren und Grenzwerten — für die in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände festgelegt werden. ²Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

Diese detaillierten technischen Anforderungen müssen geeignet sein, das Niveau der Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß den in Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 77 genannten Richtlinien anzuheben oder zumindest aufrechtzuerhalten, und ergonomische Aspekte (einschließlich des Schutzes vor vorhersehbarer unsachgemäßer Benutzung, Bedienbarkeit von Kontrollsystemen, Zugänglichkeit von Steuerelementen zur Vermeidung eines unbeabsichtigten Auslösens, Anpassung der Schnittstelle Mensch/Fahrzeug an die voraussehbaren Eigenschaften des Fahrers, Vibrationen und Eingreifen des Bedienpersonals), die Stabilität und den Brandschutz berücksichtigen.