Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(1)
Ein Antrag auf Mehrphasen-Typgenehmigung umfasst eine Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22 sowie sämtliche Typgenehmigungsbögen, die gemäß den in Anhang I aufgeführten jeweils anwendbaren Rechtsakten erforderlich sind.
Im Falle der Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den in Anhang I aufgeführten anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu der zugehörigen Beschreibungsmappe, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist.
(2) Ein Antrag auf Einphasen-Typgenehmigung umfasst eine Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22, die die einschlägigen Angaben gemäß den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf diese jeweils anwendbaren Rechtsakte enthält.
(3) Im Falle eines gemischten Typgenehmigungsverfahrens liegen der Beschreibungsmappe ein oder mehrere Typgenehmigungsbögen bei, die gemäß den in Anhang I aufgeführten jeweils anwendbaren Rechtsakten erforderlich sind, und sie enthält, wenn kein Typgenehmigungsbogen vorgelegt wird, die einschlägigen Angaben gemäß den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf diese jeweils anwendbaren Rechtsakte.
(4)
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgende Angaben vorzulegen:
Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b können gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden.
(5)
Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Informationen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.