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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL IV: EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Art. 20 Verfahren für die EU-Typgenehmigung

(1) 

Bei der Beantragung einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung kann der Hersteller zwischen den folgenden Verfahren wählen:

a)
Mehrphasen-Typgenehmigung,
b)
Einphasen-Typgenehmigung,
c)
gemischte Typgenehmigung.

Zusätzlich kann der Hersteller die Mehrstufen-Typgenehmigung wählen.

Für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten kann nur das Verfahren der Einphasen-Typgenehmigung angewandt werden.

(2) Bei der Mehrphasen-Typgenehmigung werden schrittweise für sämtliche zum Fahrzeug gehörigen Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten die EU-Typgenehmigungen erteilt, was schließlich zur Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung führt.

(3) Bei der Einphasen-Typgenehmigung wird das gesamte Fahrzeug in einem einzigen Vorgang genehmigt.

(4) Die gemischte Typgenehmigung ist ein Mehrphasen-Typgenehmigungsverfahren, bei dem die Genehmigungen für ein System oder mehrere Systeme in der Schlussphase des Genehmigungsverfahrens für das gesamte Fahrzeug erteilt werden, ohne dass für diese Systeme EU-Typgenehmigungsbögen ausgestellt werden müssen.

(5) 

Beim Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren bescheinigen eine oder mehrere Genehmigungsbehörden, dass — je nach Fertigungsstand — ein Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Eine Mehrstufen-Typgenehmigung wird für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs erteilt, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22 übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, den technischen Anforderungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

(6) Die Typgenehmigung für die letzte Fertigungsstufe wird erst erteilt, nachdem die Genehmigungsbehörde festgestellt hat, dass der in der letzten Fertigungsstufe genehmigte Fahrzeugtyp zu diesem Zeitpunkt alle geltenden technischen Anforderungen erfüllt. ²Dies umfasst eine Dokumentenkontrolle aller Anforderungen, die von einer in einem mehrstufigen Verfahren erteilten Typgenehmigung für ein unvollständiges Fahrzeug abgedeckt werden, auch wenn diese für eine andere Fahrzeug(unter)klasse erteilt wird.

(7) Die Wahl des Genehmigungsverfahrens berührt nicht die geltenden materiellen Anforderungen, die der genehmigte Fahrzeugtyp zu dem Zeitpunkt erfüllen muss, an dem die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt wird.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 in Bezug auf die detaillierten Vorkehrungen für die Typgenehmigungsverfahren delegierte Rechtsakte zu erlassen. ²Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.