Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(1) Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in Absatz 3 genannten Aspekte vor.
(2) Der Bericht beruht auf einer Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und berücksichtigt die bestehenden einschlägigen europäischen und internationalen Normen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2021 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über Folgendes:
(4) Dem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt; zudem wird in dem Bericht geprüft, ob Einzelgenehmigungen auf der Grundlage harmonisierter Anforderungen in diese Verordnung aufgenommen werden sollten.