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Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) 2013/167

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • KAPITEL XII: SCHUTZKLAUSELN

Art. 43 Übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die ein erhebliches Risiko darstellen

(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 41 Absatz 1 fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit von Menschen darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, obwohl sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, so fordert er den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit beim Inverkehrbringen, bei der Zulassung oder nach der Inbetriebnahme kein solches Risiko mehr darstellt oder dass es/sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. ²Der Mitgliedstaat kann die Zulassung solcher Fahrzeuge verweigern, solange der Hersteller nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen hat.

(2) Im Falle von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nach Absatz 1 gewährleistet der Wirtschaftsakteur, dass hinsichtlich aller derartigen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(3) Der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats über alle verfügbaren Angaben, insbesondere über die für die Identifizierung des betreffenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der betreffenden selbstständigen technischen Einheit erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e sowie insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. ²Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob sie die in Absatz 1 genannte nationalen Maßnahmen als gerechtfertigt betrachtet oder nicht, und schlägt, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

(5) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.