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Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
    • 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
      • e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

§ 72

Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.