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Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 5 Urkundensprache

(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.

(2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. ²Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.