Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 30 Übergabe einer Schrift
Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. ²Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. ³In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. ⁴Von dem Inhalt einer offen übergebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist, hinreichend kundig ist; § 17 ist anzuwenden. ⁵Die Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.
- Beurkundungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 1. Ausschließung des Notars
- 2. Niederschrift
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
- 4. Beteiligung behinderter Personen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
- 1. Niederschriften
- 2. Vermerke
- Vierter Abschnitt: Behandlung der Urkunden
- Fünfter Abschnitt: (zukünftig in Kraft)
- Sechster Abschnitt: Verwahrung
- Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- a) Bundesrecht
- b) Landesrecht
- c) Amtliche Beglaubigungen
- d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
- e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
- f) Bereits errichtete Urkunden
- g) Verweisungen
- 2. Geltung in Berlin
- 3. Inkrafttreten