Beurkundungsgesetz
- Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
§ 71
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.