freiRecht
Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
    • 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
      • b) Landesrecht

§ 68

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.