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Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
    • 2. Vermerke

§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse

(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. ²Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. ³Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.

(2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. ²Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.