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Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
    • 2. Vermerke

§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift

Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. ²Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. ³§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.