Beurkundungsgesetz
- Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. ²Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. ³§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
- Beurkundungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 1. Ausschließung des Notars
- 2. Niederschrift
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
- 4. Beteiligung behinderter Personen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
- 1. Niederschriften
- 2. Vermerke
- Vierter Abschnitt: Behandlung der Urkunden
- Fünfter Abschnitt: (zukünftig in Kraft)
- Sechster Abschnitt: Verwahrung
- Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- a) Bundesrecht
- b) Landesrecht
- c) Amtliche Beglaubigungen
- d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
- e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
- f) Bereits errichtete Urkunden
- g) Verweisungen
- 2. Geltung in Berlin
- 3. Inkrafttreten