Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 18 Genehmigungserfordernisse
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.