Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 1. Ausschließung des Notars
§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, - 1.
- dem Notar,
- 2.
- seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
- 2a.
- seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
- 3.
- einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
- Beurkundungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 1. Ausschließung des Notars
- 2. Niederschrift
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
- 4. Beteiligung behinderter Personen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
- 1. Niederschriften
- 2. Vermerke
- Vierter Abschnitt: Behandlung der Urkunden
- Fünfter Abschnitt: (zukünftig in Kraft)
- Sechster Abschnitt: Verwahrung
- Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- a) Bundesrecht
- b) Landesrecht
- c) Amtliche Beglaubigungen
- d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
- e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
- f) Bereits errichtete Urkunden
- g) Verweisungen
- 2. Geltung in Berlin
- 3. Inkrafttreten