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Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
    • 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
      • g) Verweisungen

§ 74

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.