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Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.