Beurkundungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.