Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 29 Zeugen, zweiter Notar
Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. ²Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden.