§ 9 Inhalt der Niederschrift
(1) Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
- 2.
- die Erklärungen der Beteiligten.
²Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. ³Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.