freiRecht
Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
    • 2. Niederschrift

§ 9 Inhalt der Niederschrift

(1) Die Niederschrift muß enthalten

1.
die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
2.
die Erklärungen der Beteiligten.
²Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. ³Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.

(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.