Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
§ 15 Versteigerungen
Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. ²Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.
- Beurkundungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 1. Ausschließung des Notars
- 2. Niederschrift
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
- 4. Beteiligung behinderter Personen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
- 1. Niederschriften
- 2. Vermerke
- Vierter Abschnitt: Behandlung der Urkunden
- Fünfter Abschnitt: (zukünftig in Kraft)
- Sechster Abschnitt: Verwahrung
- Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- a) Bundesrecht
- b) Landesrecht
- c) Amtliche Beglaubigungen
- d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
- e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
- f) Bereits errichtete Urkunden
- g) Verweisungen
- 2. Geltung in Berlin
- 3. Inkrafttreten